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BGH Urteil v. - X ZR 130/10

Gesetze: § 8 Nr 3 VOB A 2006, § 21 Nr 1 Abs 1 S 3 VOB A 2006, § 25 Nr 1 Abs 1 Buchst b VOB A 2006

Vergabeverfahren: Ausschluss eines Angebots und Anforderungen an die Vergabeunterlagen; Darlegungslast des ausgeschlossenen Bieters hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Namhaftmachung der Nachunternehmer schon zum Ende der Angebotsfrist - Straßenausbau

Leitsatz

Straßenausbau

1. Zu der Ausschlusssanktion für Angebote, welche geforderte Erklärungen nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung der Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen wann abzugeben sind. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ohne Weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen.

2. Will ein Bieter im Schadensersatzprozess geltend machen, die Verpflichtung, seine vorgesehenen Nachunternehmer schon zum Ende der Angebotsfrist namhaft zu machen oder gar die sie betreffenden Eignungsnachweise bis dahin beizubringen, sei unzumutbar gewesen und habe deshalb unbeachtet bleiben können, muss er die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergeben soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WM 2013 S. 1137 Nr. 24
TAAAE-11077

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