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BGH Urteil v. - VI ZR 217/08

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 3 Abs 2 EGRL 31/2000, § 3 Abs 1 TMG, § 3 Abs 2 TMG, Art 40 Abs 1 S 2 BGBEG

Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; anwendbares Recht; Bereithalten einer Altmeldung in einem Online-Archiv unter namentlicher Nennung eines verurteilten Straftäters

Leitsatz

1. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.

2. § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.

3. Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2197 Nr. 30
RIW 2012 S. 561 Nr. 8
HAAAE-11094

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