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BFH Beschluss v. - IV B 84/11

Gesetze: EStG § 15 Abs. 4, EStG § 2 Abs. 3, GG Art. 3, GG Art. 103, GG Art. 12, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2, EG Art. 43, AEUV Art. 49

Verlustausgleichsverbot für Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar; Darlegungsvoraussetzungen einer Divergenzrüge; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

Es ist bereits geklärt i.S.d. § 115 FGO, dass die Regelung des § 15 Abs. 4 EStG, wonach Verluste aus gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, mit der Verfassung vereinbar ist. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Recht der EG bzw. der EU.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1313 Nr. 8
StBW 2012 S. 580 Nr. 13
StBW 2012 S. 725 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 643
WAAAE-11225

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