Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung; Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG bei einer gestreckten Veräußerung von Grund und Boden
Leitsatz
1. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG fließt eine Einnahme dem Steuerpflichtigen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts wird. 2. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrags und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung reichen für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums noch nicht aus. 3. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StEindämmG erstreckt sich nicht auf Wirtschaftsgüter, die vor dem veräußert worden sind. 4. Auch wenn bei einem zeitlich gestreckten Veräußerungsgeschäft (hier: Grundstück) Leistung und Gegenleistung (bzw. Teile hiervon) in verschiedenen Besteuerungszeiträumen zu berücksichtigen sind, ist das Rechtsgeschäft bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts i.S. des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG von Anfang an einheitlich zu beurteilen. Es dürfen weder die Veräußerung des Grundstücks in dem einen Besteuerungszeitraum noch der Zufluss des Veräußerungserlöses (bzw. Teile hiervon) in dem anderen Besteuerungszeitraum isoliert betrachtet werden. 5. Die Verlustausschlussklausel greift nur insoweit, als bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung die fiktiven Anschaffungskosten nach § 55 Abs. 1 EStG die gesamte vereinbarte Gegenleistung übersteigen. Ändert sich nachträglich die Gegenleistung, ist dies ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1309 Nr. 8 DStZ 2012 S. 490 Nr. 14 KÖSDI 2012 S. 18043 Nr. 9 StBW 2012 S. 580 Nr. 13 StBW 2012 S. 677 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2012 S. 684 GAAAE-11226