Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses
als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit
von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten ist nicht anhand der
abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind
zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen.
2. Sind die von einem Gegenstand des
existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf
einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die
Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die
Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar.
3. Bei der Beseitigung konkreter von
einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender
Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes
amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich. Gleichwohl hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen
Gründen nicht entziehen konnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 570 BFH/NV 2012 S. 1235 Nr. 7 BFH/PR 2012 S. 274 Nr. 8 BStBl II 2012 S. 570 Nr. 12 DStRE 2012 S. 992 Nr. 16 DStZ 2012 S. 495 Nr. 14 FR 2012 S. 1130 Nr. 23 GStB 2012 S. 42 Nr. 11 HFR 2012 S. 736 Nr. 7 KSR direkt 2012 S. 5 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17969 Nr. 7 NJW 2012 S. 10 Nr. 28 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2012 S. 2045 StB 2012 S. 219 Nr. 7 StBW 2012 S. 578 Nr. 13 StBW 2012 S. 596 Nr. 13 WPg 2012 S. 908 Nr. 17 LAAAE-11233