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BGH Beschluss v. - V ZB 258/11

Gesetze: § 883 Abs 1 S 2 BGB, § 885 Abs 2 BGB, § 887 BGB, § 44 Abs 2 S 1 GBO

Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch

Leitsatz

1. Die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind.

2. An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 432/98, NJW 2000, 805).

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2032 Nr. 28
NJW 2012 S. 6 Nr. 27
WM 2012 S. 1247 Nr. 26
ZIP 2012 S. 1466 Nr. 30
EAAAE-11685

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