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BSG Urteil v. - B 2 U 1/11 R

Gesetze: § 9 SGB 9, § 10 Abs 1 SGB 9, § 17 Abs 1 SGB 9, § 17 Abs 2 SGB 9, § 17 Abs 3 S 3 SGB 9, § 17 Abs 3 S 4 SGB 9, § 159 Abs 5 SGB 9 vom , § 26 Abs 1 S 2 SGB 7, § 26 Abs 2 Nr 3 SGB 7, § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7, § 26 Abs 5 SGB 7, § 39 SGB 7, § 3 BudgetV vom , § 4 BudgetV vom , § 2 Abs 1 S 2 SGB 1, § 2 Abs 2 SGB 1, § 10 Nr 4 SGB 1, § 31 SGB 1, § 33 SGB 1, Art 3 UNBehRÜbk, Art 5 UNBehRÜbk

Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz - Arbeitgebermodell - Unfallversicherung - Bedarfsfeststellungsverfahren - Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - Ermessen - Geldleistung - Naturalleistung - Höchstbetragsregelung - Obergrenze des Gesamtbudgets - Budgetneutralität - Selbstbestimmung

Leitsatz

1. Sind bereits einzelne Sozialleistungen bewilligt, die in einem persönlichen Budget zusammengefasst werden sollen, so stellt die Bewilligung eines persönlichen Budgets einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, mit dem zugleich die bisherigen Einzelbewilligungen aufgehoben werden.

2. Der mit dem persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch soll im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen. Das grundsätzliche Verbot, die Obergrenze der bisherigen Kosten zu überschreiten, wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:310112UB2U111R0

Fundstelle(n):
GAAAE-11709

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