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BFH Beschluss v. - III B 180/11

Gesetze: EStG § 38b, EStG § 26, EStG § 26b, LPartG, FGO § 69 Abs. 3 Satz 4, FGO § 114, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklassen eingetragener Lebenspartner durch AdV oder einstweilige Anordnung

Leitsatz

1. Es bleibt weiterhin offen, ob vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 FGO im Wege der Aussetzung der Vollziehung oder nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist.
2. Liquiditäts- und Zinsnachteile durch einen möglicherweise überhöhten Abzug von Lohnsteuern, die erst nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erstattet werden, eine deshalb notwendige Kreditaufnahme oder eine vorübergehende Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind - für sich allein gesehen - keine Anordnungsgründe i.S.d. § 114 FGO.
3. Das Maß der Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs (hier einer lohnsteuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften) ist ohne Bedeutung für den Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder anderer gewichtiger Gründe.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1303 Nr. 8
QAAAE-11804

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