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BFH Beschluss v. - III B 187/11

Gesetze: BVerfGG § 95, EStG § 26, EStG § 26b, LPartG, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 114, GG Art. 100 Abs. 1

Auslegung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Aufhebungsantrag; Ablehnung der Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 AO; §§ 26, 26b EStG nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeiten zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.
2. Ist ein Einkommensteuerbescheid bereits vollzogen, da die für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuerbeträge die festgesetzte Einkommensteuer übersteigen, ist sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als solcher auf Aufhebung der Vollziehung zu beurteilen.
3. Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist i.S.d. Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen. Diese Beschränkung ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu korrigieren.
4. Selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht. Eine Aufhebung der Vollziehung kann geboten sein, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1328 Nr. 8
AAAAE-11805

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