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BFH Urteil v. - IX R 21/10

Gesetze: AO § 155 Abs. 2, AO § 155 Abs. 4, AO § 170 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 2, AO § 182 Abs. 1, EigZulG § 11 Abs. 4, EigZulG § 11 Abs. 5, EigZulG § 17

Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; Umfang der Bindungswirkung; Aufhebung einer antragsgemäß festgesetzten Eigenheimzulage

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich nach Inhalt und Umfang aus den "getroffenen Feststellungen", also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids. Sie tritt ein, sobald der Feststellungsbescheid wirksam nach § 124 Abs. 1 AO ergangen ist; Unanfechtbarkeit ist nicht erforderlich. Der Feststellungsbescheid kann zeitlich auch erst nach einem Steuerbescheid ergehen.
2. Im Umfang der in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Anpassungspflicht in Bezug auf davon betroffene Steuerbescheide als Folgebescheide. Eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachgeschalteten Verfahrens scheidet in solchen Fällen aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1297 Nr. 8
OAAAE-11809

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