Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; Umfang der Bindungswirkung; Aufhebung einer antragsgemäß festgesetzten Eigenheimzulage
Leitsatz
1. Die Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich nach Inhalt und Umfang aus den "getroffenen Feststellungen", also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids. Sie tritt ein, sobald der Feststellungsbescheid wirksam nach § 124 Abs. 1 AO ergangen ist; Unanfechtbarkeit ist nicht erforderlich. Der Feststellungsbescheid kann zeitlich auch erst nach einem Steuerbescheid ergehen. 2. Im Umfang der in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Anpassungspflicht in Bezug auf davon betroffene Steuerbescheide als Folgebescheide. Eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachgeschalteten Verfahrens scheidet in solchen Fällen aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1297 Nr. 8 OAAAE-11809