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BGH Beschluss v. - XI ZR 261/10

Gesetze: § 43 Abs 1 GKG, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 516 Abs 3 S 1 ZPO, § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 554 Abs 4 ZPO, § 565 ZPO

Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Prozesspartei; Schicksal einer unzulässigen Revision bei Revisionsrücknahme; Kostentragung bei Revisionsrücknahme; Berücksichtigung von entgangenem Gewinn bei der Streitwertbemessung

Leitsatz

1. Zur auf die beklagte Bank beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

2. Eine unzulässige Revision ist regelmäßig in eine Anschlussrevision umzudeuten, diese wird aber bei Revisionsrücknahme wirkungslos.

3. Dem Revisionskläger sind grundsätzlich auch die Kosten einer Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Das gilt auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision.

4. Entgangener Gewinn, der als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2446 Nr. 33
NJW 2012 S. 8 Nr. 27
WM 2012 S. 1211 Nr. 25
ZIP 2012 S. 1579 Nr. 32
EAAAE-11821

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