Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen
Sozialleistungsträger, der von dem Kindergeldberechtigten nach
§ 94 Abs. 2
SGB XII einen Unterhaltsbeitrag fordert
Leitsatz
1. Begehrt ein Sozialleistungsträger
die Auszahlung von zugunsten des Berechtigten festgesetztem Kindergeld und legt
er dabei die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht eindeutig oder
unzutreffend dar, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Abzweigung nach
§ 74 Abs. 1
Satz 4 EStG oder Erstattung nach
§ 74 Abs. 2
EStG begehrt wird.
2. Die nach
§ 102 FGO
vorzunehmende gerichtliche Prüfung, ob die Familienkasse bei der Entscheidung
über die Abzweigung nach
§ 74 Abs. 1
Satz 4 EStG ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat,
erstreckt sich auch darauf, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der
Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen
und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt
hat, die nach Sinn und Zweck des
§ 74 Abs. 1
Satz 4 EStG maßgeblich sind. Insoweit ist bei einer
von dem Sozialleistungsträger behaupteten Unterhaltspflichtverletzung des
Kindergeldberechtigten gegenüber seinem behinderten Kind u.a. erforderlich,
dass für den konkreten Streitzeitraum die von dem Kindergeldberechtigten
getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundbedarf und dem
behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes festgestellt und
erforderlichenfalls geschätzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 19 AO-StB 2012 S. 235 Nr. 8 BFH/NV 2012 S. 1369 Nr. 8 BFH/PR 2012 S. 315 Nr. 9 BStBl II 2013 S. 19 Nr. 1 DB 2012 S. 2084 Nr. 37 DStR 2012 S. 6 Nr. 26 DStRE 2012 S. 1055 Nr. 17 EStB 2012 S. 253 Nr. 7 FR 2012 S. 1178 Nr. 24 HFR 2012 S. 877 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17972 Nr. 7 NJW 2012 S. 2384 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2012 S. 2203 StB 2012 S. 260 Nr. 8 StBW 2012 S. 782 Nr. 17 YAAAE-12296