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Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Steuerausländern
Bezug:
1. Allgemeines
Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn es sich um Zinserträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 sowie Satz 2 EStG aus sog. Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG) handelt oder die Zinseinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des § 49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen Kapitalertagsteuer unterliegen.
Unterliegt der Steuerausländer im übrigen mit den erzielten Zinserträgen nicht der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht, muss die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.
Hat das Kreditinstitut/die auszahlende Stelle dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten, kann sie nach § 44b Abs. 5 EStG ihre Kapitalertragsteuer-Anmeldung entsprechend ändern bzw. die Korrektur im Rahmen der nächsten Kapitalertragsteuer-Anmeldung vornehmen und die Kapitalertragsteuer dem Gläubiger erstatten; macht der Abzugsschuldner von dieser...