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Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahrssteuergesetzes 2007 vom ( BGBl. I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28)
Anwendung des BStBl 2009 II S. 816) – Aufhebung des ( BStBl 2007 I S. 825)
Bezug: BStBl 2009 I, 1189
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben.
Dieses Schreiben ist im BStBl 2009 I S. 1189 veröffentlicht.
Zusatz der OFD:
Damit ist das o. g. BFH-Urteil uneingeschränkt anwendbar. Dies bedeutet, dass § 10d Abs. 4 S. 6 i. d. F. des JStG 2007 bei Eintritt der Feststellungsverjährung – ohne Berücksichtigung der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO – vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 nicht anwendbar ist und eine erstmalige Verlustfeststellung auch dann noch – zeitlich unbegrenzt – möglich ist, wenn die Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (beachte Tz. 3.2, ESt-Kartei § 46 Karte 2, ofix EStG/46/2) bzw. Ablaufs der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. nicht mehr durchgeführt werden kann. § 181 Abs. 5 AO bleibt weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
Sofern § 181 Abs. 5 AO zur Anwendung kommt, bitte ich, den Erläuterungstext 742 („Dieser Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen; er ist nur für solche Steuerfestsetzungen (Folgebescheide) bedeutsam, bei denen die Fest...