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BAG Urteil v. - 2 AZR 102/11

Gesetze: § 2 S 1 KSchG, § 4 S 2 KSchG, § 106 S 1 GewO, § 305 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB

("Überflüssige" Änderungskündigung - Streitgegenstand einer Klage nach § 4 S 2 KSchG)

Leitsatz

1. Unter "geänderten Arbeitsbedingungen" iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG sind andere Vertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO bewirken kann, halten sich im Rahmen der schon bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es keiner "Änderung von Arbeitsbedingungen" nach § 2 Satz 1 KSchG.

2. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist angesichts ihres Streitgegenstands unbegründet, wenn der Arbeitgeber schon nach den bestehenden Vertragsbedingungen rechtlich in der Lage ist, die im "Änderungsangebot" genannten Änderungen durchzusetzen. Darauf, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat, kommt es nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1728 Nr. 27
DB 2012 S. 1930 Nr. 34
HAAAE-12309

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