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BAG Urteil v. - 3 AZR 11/10

Gesetze: RVAltGrAnpG, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 3 BetrAVG, § 30f Abs 1 BetrAVG, § 35 SGB 6, § 235 Abs 2 S 2 SGB 6, § 256 ZPO, § 850c ZPO, § 850i ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB

Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

Leitsatz

1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (juris: RVAltGrAnpG) entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird.

2. Die Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf wegen der damit für den Arbeitnehmer verbundenen Nachteile einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2630 Nr. 42
DB 2012 S. 1756 Nr. 31
GmbHR 2012 S. 324 Nr. 23
ZIP 2012 S. 1983 Nr. 40
IAAAE-12313

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