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BGH Urteil v. - II ZR 30/10

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatte sich in den Jahren 1994 bis 1998 mit jeweils 30.000 DM zuzüglich 5% Agio über eine Treuhandkommanditistin an fünf verschiedenen als Kommanditgesellschaft organisierten geschlossenen L. Immobilienfonds beteiligt. Die Beklagte zu 2 wird als Fondsinitiatorin, geschäftsführende Kommanditistin und Prospektherausgeberin in Anspruch genommen.

Fundstelle(n):
CAAAE-12315

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