Gewerbsmäßiger Schmuggel und gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben: Voraussetzungen für die Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe trotz Schäden in Millionenhöhe
Leitsatz
1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (Fortführung von , BGHSt 53, 71 und ).
2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist (Fortführung von , BGHSt 53, 71 und ).
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Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 236 Nr. 8 BFH/NV 2012 S. 1564 Nr. 9 NJW 2012 S. 2599 Nr. 35 NJW 2012 S. 8 Nr. 28 PStR 2012 S. 189 Nr. 8 RIW 2012 S. 726 Nr. 10 StBW 2012 S. 794 Nr. 17 wistra 2012 S. 2 Nr. 8 wistra 2012 S. 350 Nr. 9 WAAAE-12317