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BGH Beschluss v. - 5 StR 567/11

Gesetze: § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95 Abs 6 AufenthG, § 96 AufenthG, § 97 AufenthG, Art 5 EGV 562/2006, Art 21 EGV 810/2009, Art 34 EGV 810/2009, Art 58 Abs 2 EGV 810/2009

Strafbarkeit der Einreise bzw. Verbringung vietnamesischer Staatsangehöriger nach Deutschland: Erschleichung formell bestandskräftiger Touristenvisa bzw. Arbeitsvisa duch arglistige Täuschung von Mitarbeitern der ungarischen Botschaft in Vietnam

Leitsatz

Durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen schließen deren Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleusungstatbeständen der §§ 96, 97 AufenthG nach § 95 Abs. 6 AufenthG verfassungsrechtlich unbedenklich nicht aus; Unionsrecht steht dem nicht entgegen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Urteil vom in der Rechtssache C-83/12 PPU).

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2210 Nr. 30
wistra 2012 S. 389 Nr. 10
BAAAE-12324

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