(Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen - Zuständigkeit der für Rechtsstreite aus der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Spruchkörper - Rechtswegzuständigkeit - Nichtvorlage beim Großen Senat)
Leitsatz
1. Zur Prüfung der Eignung eines Krankenhauses und zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation im Verfahren über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung.
2. Die Regelung des § 116b Abs 2 SGB 5 idF des GKV-WSG über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung entfaltet gegenüber den konkurrierenden Vertragsärzten keine drittschützende Wirkung; ihre Befugnis zur Anfechtung des Bestimmungsbescheids können die Vertragsärzte nur auf die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen stützen.
3. Eine derartige Anfechtungsklage fällt in die Zuständigkeit der für Rechtsstreite aus der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Spruchkörper.