Gesetze: § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom , § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom , § 108 Abs 1 S 3 BSHG vom , § 108 Abs 5 BSHG, § 111 Abs 1 S 1 BSHG, § 147 BSHG vom , § 115 SGB 12
(Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Anwendbarkeit auf nach dem erbrachte Sozialhilfe - Erstattungsberechtigung des überörtlichen Sozialhilfeträgers - Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ohne Wechsel des Wohnorts - späterer Ortswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des überörtlichen Sozialhilfeträgers)
Leitsatz
1. Die bis zum geltende Regelung, wonach unter weiteren Voraussetzungen Sozialhilfeaufwendungen für in Deutschland geborene Hilfebedürftige nach deren Übertritt aus dem Ausland durch den überörtlichen Sozialhilfeträger des Geburtsorts an den Sozialhilfeträger des Zuzugsorts zu erstatten waren (§ 108 BSHG aF), gilt auch zugunsten des überörtlichen Sozialhilfeträgers.
2. Die Regelung ist nach einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit wegen der Erbringung von stationären Leistungen vom örtlichen zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe selbst dann weiterhin anzuwenden, wenn diese Leistungen später an einem anderen als dem Zuzugsort, aber weiterhin im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers erbracht werden.