(Allgemeine Gleichbehandlung von Beschäftigten: Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des Erwerbsschadens wegen Benachteiligung auf Grund Ablehnung seiner erneuten Bewerbung nach Ablauf der befristeten Amtszeit)
Leitsatz
1. Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind gemäß § 6 Abs. 3 AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und § 22 AGG entsprechend anwendbar.
2. Entscheidet ein Gremium über die Bestellung und Anstellung eines Bewerbers als Geschäftsführer, reicht es für die Vermutungswirkung des § 22 AGG aus, dass der Vorsitzende des Gremiums die Gründe, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, unwidersprochen öffentlich wiedergibt und sich daraus Indizien ergeben, die eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG vermuten lassen.
3. Macht der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 15 Abs. 1 AGG geltend, obliegt ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung für die Ablehnung seiner Bewerbung ursächlich geworden ist. Ihm kommt aber eine Beweiserleichterung zugute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine Einstellung bei regelgerechtem Vorgehen besteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1101 Nr. 18 BB 2012 S. 1677 Nr. 27 BB 2012 S. 2078 Nr. 34 DB 2012 S. 1499 Nr. 26 DB 2012 S. 22 Nr. 17 GmbH-StB 2012 S. 275 Nr. 9 GmbHR 2012 S. 845 Nr. 15 NJW 2012 S. 2346 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2012 S. 1497 StBW 2012 S. 423 Nr. 9 StBW 2012 S. 806 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 648 WM 2012 S. 1300 Nr. 27 WPg 2012 S. 792 Nr. 14 ZIP 2012 S. 1291 Nr. 27 ZIP 2012 S. 5 Nr. 17 XAAAE-12480