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BGH Urteil v. - II ZR 75/10

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 256 Abs 2 ZPO

Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung als Prospektfehler; Geltendmachung von abzuziehenden erhaltenen Ausschüttungen durch Zwischenfeststellungswiderklage

Leitsatz

1. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein (hier: Höhe der Nettodurchschnittsverzinsung), liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat.

2. Vom Schaden des Klägers im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehende Positionen (hier: erhaltene Ausschüttungen) können durch Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung erlangten Vorteile sind Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen und Nichtbestehen mit der Klage entschieden wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1741 Nr. 29
BFH/NV 2012 S. 1565 Nr. 9
DB 2012 S. 1679 Nr. 30
NJW-RR 2012 S. 1312 Nr. 21
WM 2012 S. 1293 Nr. 27
ZIP 2012 S. 1342 Nr. 28
ZIP 2012 S. 5 Nr. 27
HAAAE-12481

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