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BGH Urteil v. - I ZR 135/10

Gesetze: Art 15 Abs 1 EGV 40/94, Art 15 Abs 2 Buchst a EGV 40/94, Art 50 Abs 1 Buchst a EGV 40/94, Art 95 Abs 3 EGV 40/94, § 25 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 MarkenG

Gemeinschaftsmarkenrecht: Rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "ZAPPA" durch Verwendung als Domainname bzw. Benutzung in der von der Eintragung abweichenden Form "ZAPPA records" - ZAPPA

Leitsatz

ZAPPA

1. Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

2. Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Musikaufnahmen) sieht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 1321 Nr. 21
ZIP 2012 S. 5 Nr. 23
YAAAE-12513

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