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BSG Urteil v. - B 6 KA 16/11 R

Gesetze: § 10 Abs 2 SGG vom , § 10 Abs 2 SGG vom , § 29 Abs 4 Nr 3 SGG vom , § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 73 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, MVVRL

Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des Betreibers eines Druckkammerzentrums auf Änderung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw den erstmaligen Erlass einer Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode (hier: hyperbare Sauerstofftherapie) - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - Klageart - Normerlassklage - Feststellungsklage - Dritter - Betroffenheit - Fragen des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung - Berufsausübungsfreiheit - untergesetzliche Norm - richterliche Kontrolle

Leitsatz

1. Die Feststellungsklage ist die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw den erstmaligen Erlass einer (befürwortenden) Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode begehrt.

2. An der vertragsärztlichen Versorgung nicht beteiligte Dritte können im Streitverfahren gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Ausweitung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung durchsetzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:210312UB6KA1611R0

Fundstelle(n):
VAAAE-12527

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