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BSG Urteil v. - B 4 AS 139/11 R

Gesetze: § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 2 SGB 2 vom , § 12 Abs 1 SGB 2, § 19 S 3 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB 2 vom , § 20 Abs 1 SGB 2 vom

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Einkommenserzielung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung - Zuordnung zum Einkommen - Modifikation des Zeitpunkts und der Reihenfolge der Berücksichtigung - Aufteilung nach Kopfteilen entsprechend den Verhältnissen im Zeitpunkt der Berücksichtigung - keine Bereinigung nach § 11 Abs 2 SGB 2 aF- Herausrechnung des auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteils)

Leitsatz

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen - modifiziert im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:220312UB4AS13911R0

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 36
FAAAE-12528

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