Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - versicherte Tätigkeit - Hilfeleistung - gemeine Gefahr - Straßenverkehr - Gegenstand auf der Fahrbahn - Metallrohr - Überholspur - Handlungstendenz - Wege in und aus dem Gefahrenbereich
Leitsatz
Das Betreten der Autobahn in der Absicht, einen den Straßenverkehr objektiv gefährdenden Gegenstand zu beseitigen, ist als Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr gesetzlich unfallversichert.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2012:270312UB2U711R0
Fundstelle(n): DB 2012 S. 18 Nr. 14 DB 2012 S. 8 Nr. 32 NJW 2012 S. 10 Nr. 35 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2754 PAAAE-12529