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BVerwG Urteil v. - 2 A 11/10

Gesetze: § 60 Abs 2 BDG, § 55 BDG, § 17 Abs 1 S 1 BDG, § 10 BDG, § 13 BDG, § 57 BDG, § 52 Abs 1 BDG, § 410 Abs 3 StPO, § 244 Abs 5 S 2 StPO, § 54 S 2aF BBG, § 70 S 1aF BBG, § 77 Abs 1aF BBG, § 71 Abs 1 S 1 BBG, § 198 GVG, § 6 Abs 1 MRK, § 41 MRK, § 46 Abs 1 MRK, § 4 KonsG

Annahme von Geld als Gegenleistung für Beschaffung von Visa; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Bindungswirkung des Strafbefehls; Auslandszeuge; Dauer des Disziplinarverfahrens

Leitsatz

1. Der Dienstvorgesetzte hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

2. Tatsächlichen Feststellungen eines rechtkräftigen Strafbefehls kommt für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu.

3. Die Entscheidung über einen Beweisantrag, der auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichtet ist, richtet sich auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren danach, ob die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung des Zeugen gebietet.

4. Ist die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis geboten, so führen bei einem unangemessen langen Disziplinarverfahren weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) noch §§ 198 ff. GVG dazu, dass wegen der Verfahrensdauer eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAE-12537

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