Zum Anspruch einer Gemeinde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; richtlinienwidrige Förderung ist nicht zwingend rechtswidrig
Leitsatz
1. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Es begründet keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen.
2. Weicht eine Behörde, die über die Bewilligung von Fördermitteln entscheidet, generell von Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.