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Steuerliche Behandlung des Ausscheidens von Mitgliedern aus land- und forstwirtschaftlich tätigen Genossenschaften
1. Gesetzliche Einführung des § 17 Abs. 7 EStG
Mit den Änderungen durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom , BStBl 2007 I S. 4, ist der § 17 Abs. 7 EStG in das Gesetz aufgenommen worden:
‚(7) Als Anteile i. S. d. Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.‘
Mangels einer eigenen Anwendungsregelung sind die Änderungen des § 17 EStG durch das SEStEG ab in Kraft (Verkündung im BGBl. 2006 I S. 2782 am ) getreten. Damit ist § 17 Abs. 7 EStG erstmalig für Übertragungen anzuwenden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum ab dem übergeht.
Neben der Beendigung der Mitgliedschaft durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76 Genossenschaftsgesetz – GenG) kann das Mitglied auch seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen (§ 65 GenG) und damit ebenfalls aus der Genossenschaft ausscheiden. In diesem Fall gibt das Mitglied seine Geschäftsanteile an die Genossenschaft zurück. Die vermögensrechtliche Abwicklung der Mitgliedschaft ergibt sich aus § 73 GenG (Auseinandersetzung), wonach im Regelfall eine Auszahlung des am Ende des Geschäftsjahres des Ausscheidens vorhandenen Geschäftsguthabens...