Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch
Informationsaustausch in Steuersachen;
Stand:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.
1. Allgemeines
Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind
die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und
die MWSt.
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit (BStBl 2012 I S. 244) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) – Stand: .
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen gilt das mit (BStBl 2006 I S. 698) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.
1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch
Die deutschen Fin...