1. Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftsspähre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu. 2. Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann jedoch dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden ist, von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i.S. des Einkommensteuerrechts darstellt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1307 Nr. 8 EStB 2012 S. 291 Nr. 8 StBW 2012 S. 677 Nr. 15 DAAAE-12666