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BFH Urteil v. - I R 16/11

Gesetze: EStG § 2a Abs. 3 Satz 1, EStG § 2a Abs. 3 Satz 3, UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 1, AO § 45

Kein Übergang eines Hinzurechnungsvolumens nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG bei einer Verschmelzung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Das bei einer Kapitalgesellschaft zum vorhandene Hinzurechnungsvolumen gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 geht bei einer im Jahr 1998 mit steuerlicher Rückwirkung zum beschlossenen Verschmelzung auf eine andere Kapitalgesellschaft nicht auf diese über.
2. Ein nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bei der übertragenden Körperschaft vorhandenes Hinzurechnungspotential gehört nicht zu den in § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 aufgeführten steuerlichen Rechtspositionen, hinsichtlich derer die übernehmende Körperschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Die Auflistung der Tatbestände, in denen nach § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 eine steuerliche Rechtsnachfolge eintritt, ist abschließend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1340 Nr. 8
DStZ 2012 S. 602 Nr. 17
GmbH-StB 2012 S. 263 Nr. 9
GmbHR 2012 S. 914 Nr. 16
HFR 2012 S. 936 Nr. 9
KÖSDI 2012 S. 18084 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2012 S. 724
NAAAE-12667

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