Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen
Leitsatz
1. Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG nicht aus. 2. Die Änderung der Rechtsauffassung der Verwaltung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, mit der Folge, dass die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung einzubeziehen sind, genügt allein nicht für die rückwirkende Korrektur einer Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 4 EStG. 3. Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG ist dann wieder eröffnet, wenn nicht allein die Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit in Folge geänderter Rechtsauffassung zur nachträglichen Feststellung der Grenzbetragsüberschreitung führt, sondern sich zusätzlich tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrages der Einkünfte und Bezüge ergeben und diese tatsächlichen Änderungen bereits für sich genommen die nachträgliche Feststellung der Überschreitung des Grenzbetrages ermöglicht hätten.
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1301 Nr. 8 EAAAE-12670