Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei Aufklärungspflichtverletzung; Nachweis der Behauptung des Anlageerwerbs auch bei Kenntnis von Rückvergütungen; Schätzung des entgangenen Gewinns
Leitsatz
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Bestätigung BGH, , XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (Aufgabe BGH, , XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1741 Nr. 29 DB 2012 S. 6 Nr. 28 DStR 2012 S. 12 Nr. 40 NJW 2012 S. 2427 Nr. 33 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2012 S. 2529 WM 2012 S. 1337 Nr. 28 ZIP 2012 S. 1335 Nr. 28 FAAAE-12904