Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank: Klausel über dem Kunden in Rechnung zu stellende Auslagen
Leitsatz
Die dem Muster von Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken nachgebildete Klausel einer Bank
"Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung BGH, , III ZR 215/87, WM 1989, 129).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1806 Nr. 30 BB 2012 S. 2201 Nr. 36 DB 2012 S. 8 Nr. 28 NJW 2012 S. 2342 Nr. 32 WM 2012 S. 1344 Nr. 28 ZIP 2012 S. 1445 Nr. 30 ZAAAE-12906