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BGH Urteil v. - IX ZR 125/10

Gesetze: § 280 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 287 ZPO, § 128 HGB, § 51a Abs 2 S 1 BRAO, § 59a Abs 1 S 1 BRAO

Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten als Mandanten; persönliche Haftung des nicht als Rechtsanwalt tätigen Sozius bei Verletzung anwaltlicher Beratungspflicht

Leitsatz

1. Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.

2. Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1565 Nr. 9
DB 2012 S. 2270 Nr. 40
DB 2012 S. 8 Nr. 28
DStRE 2012 S. 1416 Nr. 22
NJW 2012 S. 2435 Nr. 33
NJW 2012 S. 6 Nr. 30
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2370
StBW 2012 S. 808 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2012 S. 888
WM 2012 S. 1351 Nr. 28
ZIP 2012 S. 1413 Nr. 29
ZIP 2012 S. 6 Nr. 28
DAAAE-12909

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