Vorliegen einer Haushaltsaufnahme und eines Pflegekindschaftsverhältnisses
Leitsatz
1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt nicht vor, wenn das Pflegekind die Pflegeperson in seinen Haushalt aufnimmt. Das Gesetz verlangt die Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen oder Kindergeldberechtigten. Dieser muss in einer eigenen Wohnung ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen und sich persönlich und finanziell an der Haushaltsführung beteiligen. Der Steuerpflichtige (Kindergeldberechtigte) muss Eigentum oder Besitz an der Wohnung haben. 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, indem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge rechtfertigen es nicht, eine Klage ohne das Vorliegen zwingender Sachurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1446 Nr. 9 EStB 2012 S. 292 Nr. 8 HFR 2012 S. 961 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2012 S. 2524 StBW 2012 S. 820 Nr. 18 BAAAE-12966