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BFH Urteil v. - IV R 22/11

Gesetze: EStG § 7g

GmbH & Co. KG als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG, wenn alle beteiligten Mitunternehmer die Voraussetzungen eines Existenzgründers erfüllen; wesentliche Betriebsgrundlage eines noch zu eröffnenden Betriebs

Leitsatz

1. Auch eine GmbH & Co. KG ist als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG anzusehen, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers nach dieser Vorschrift erfüllen.
2. In der Situation der Betriebseröffnung kann von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind im Anwendungsbereich des § 7g EStG diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann. Entsprechend rechnen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer (geplanten) Betriebserweiterung die Anlagegüter, die für die Erweiterung des Betriebs erforderlich sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1425 Nr. 9
DStZ 2012 S. 563 Nr. 16
EStB 2012 S. 291 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2012 S. 600
FAAAE-12969

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