Nachträgliche Überprüfung der vom Ausfuhrland ausgestellten
Warenverkehrsbescheinigungen
Leitsatz
1. Wie der entschieden
hat, steht es mit Art. 32 Protokoll Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen
im Einklang, wenn der AKP-Ausfuhrstaat die nachträgliche Prüfung von
Ursprungsnachweisen von den Teilnehmern der zu diesem Zweck eingereisten
Mission der Kommission durchführen lässt. Das Ergebnis einer solchen Prüfung
bindet die Behörden des Einfuhrstaats, wenn der AKP-Ausfuhrstaat in Erfüllung
seiner Funktion als für die nachträgliche Prüfung verantwortliche Stelle sich
das Prüfungsergebnis zu eigen macht und es unmissverständlich schriftlich
anerkennt. 2. Gibt der Ausfuhrstaat eine Erklärung zur
Gültigkeit der nachträglichen Überprüfung ab, haben die Behörden des
Einfuhrstaats die Befugnis desjenigen, der die Erklärung im Namen des
Ausfuhrstaats abgegeben hat, nur zu prüfen, falls an der Befugnis des
Erklärenden Zweifel bestehen. 3. Eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 ist bereits dann eine unrichtige Bescheinigung, wenn der in der
Bescheinigung angegebene Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung
nicht bestätigt werden kann, da in einem solchen Fall die Ware unbekannten
Ursprungs ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1499 Nr. 9 MAAAE-12971