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BFH Urteil v. - VII R 31/09

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2

Nachträgliche Überprüfung der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen

Leitsatz

1. Wie der entschieden hat, steht es mit Art. 32 Protokoll Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen im Einklang, wenn der AKP-Ausfuhrstaat die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen von den Teilnehmern der zu diesem Zweck eingereisten Mission der Kommission durchführen lässt. Das Ergebnis einer solchen Prüfung bindet die Behörden des Einfuhrstaats, wenn der AKP-Ausfuhrstaat in Erfüllung seiner Funktion als für die nachträgliche Prüfung verantwortliche Stelle sich das Prüfungsergebnis zu eigen macht und es unmissverständlich schriftlich anerkennt.
2. Gibt der Ausfuhrstaat eine Erklärung zur Gültigkeit der nachträglichen Überprüfung ab, haben die Behörden des Einfuhrstaats die Befugnis desjenigen, der die Erklärung im Namen des Ausfuhrstaats abgegeben hat, nur zu prüfen, falls an der Befugnis des Erklärenden Zweifel bestehen.
3. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist bereits dann eine unrichtige Bescheinigung, wenn der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann, da in einem solchen Fall die Ware unbekannten Ursprungs ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1499 Nr. 9
MAAAE-12971

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