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Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/2012

Erbschaftsteuer; Steuerbefreiung für Erwerbe von selbstgenutzten Familienheimen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG)

Einzelfälle mit Lösungshinweisen

Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines selbstgenutzten Familienheimes durch Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder im Erbfall ergeben sich in der Praxis häufig Zweifelsfragen bei der Auslegung der folgenden Gesetzestextstelle des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG und des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG: „…die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist…”.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, die nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften (Erhaltung des Familienheims) zu beurteilen sind. Nachfolgend wird aber zwecks Unterstützung der praktischen Tätigkeit in den Finanzämtern auf zu beachtende Kriterien besonders hingewiesen. Darüber hinaus werden Fälle der Praxis mit den hierzu erzielten Lösungsansätzen dargestellt. Diese „Fallsammlung” kann fortlaufend ergänzt werden.

1.) Unverzügliche Selbstnutzung

Wesentliches Element der Befreiungsvorschriften ist, dass dieser Wohnungswechsel unverzüglich erfolgen muss. Unverzüglich heißt ohne schuldhafte Verzögerung eine eigene Nutzung zu Wohnzwecken aufnehmen (R E 13.4 Abs. 2 S 4 und R E 13.4 Abs. 7 S 4 ErbStR). Dies muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen erfolgen. Innerhalb dieser...

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