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BGH Urteil v. - V ZR 177/11

Gesetze: § 21 Abs 4 WoEigG, § 194 BGB

Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

Leitsatz

Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 910 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2369
WM 2013 S. 656 Nr. 14
MAAAE-13006

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