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BAG Urteil v. - 4 AZR 264/10

Gesetze: § 11 S 2 BAT-O, § 22 Abs 2 UAbs 2 S 1 BAT-O, Anl 1b VergGr Kr BAT-O, Anl 1a VergGr IIa BAT-O

Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule

Leitsatz

Eine Diplom-Medizinpädagogin, die zugleich ausgebildete Krankenschwester ist und an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule unterrichtet, ist als Lehrkraft iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O zu vergüten, wenn sie mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die von einer Unterrichtsschwester iSd. Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O - Angestellte im Pflegedienst -, die über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügt, nicht ausgeübt werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2048 Nr. 33
TAAAE-13154

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