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BGH Urteil v. - IV ZR 87/11

Gesetze: § 1 VVG, §§ 1ff VVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Berufshaftpflichtversicherung der Architekten: Inhaltskontrolle für eine Vertragsstrafeklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Leitsatz

Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2577 Nr. 35
NJW 2012 S. 8 Nr. 31
QAAAE-13168

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