Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - I ZR 45/11

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 242 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 309 Nr 7 Buchst a BGB, § 322 Abs 1 ZPO

Wettbewerbsverstöße im Internet-Versandhandel: Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe; Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch für die Beurteilung einer Abmahnung; Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen bei Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen - Missbräuchliche Vertragsstrafe

Leitsatz

Missbräuchliche Vertragsstrafe

1. Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.

2. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.

3. Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 8 Nr. 29
NJW 2012 S. 3577 Nr. 49
ZIP 2012 S. 2162 Nr. 44
HAAAE-13171

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank