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BGH Beschluss v. - XII ZB 592/11

Gesetze: § 17 Abs 2 FamFG, § 39 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO, § 165 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 311 Abs 2 ZPO

Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung; notwendige Verkündung eines urteilsersetzenden Beschlusses und Nachweis der erfolgten Verkündung

Leitsatz

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Fortführung des Senatsbeschlusses vom , XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425).

2. Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehesachen und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 ZPO durch das Verlesen der Beschlussformel oder durch die Bezugnahme auf die Beschlussformel zu verkünden; der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann in diesen Fällen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 1025 Nr. 17
OAAAE-13186

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