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BSG Urteil v. - B 12 KR 19/10 R

Gesetze: § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom , § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 2 SGB 5, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 1b Abs 5 S 2 BetrAVG

Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) an einen Hinterbliebenen auch bei durchgehend privater Krankenversicherung des begünstigten Verstorbenen während Anspruchserwerbs - Versorgungszweck - widerrufliches Bezugsrecht der Hinterbliebenen

Leitsatz

1. Für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (Bestätigung von = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15).

2. Der Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Leistung ist in Bezug auf die überlebende versicherte Ehefrau des Arbeitnehmers auch dann zu bejahen, wenn die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers für seinen Erlebens- und Todesfall vereinbart wurde, im Falle seines Todes aber die Leistungen primär der überlebenden Ehefrau und erst dann anderen Personen auszuzahlen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:250412UB12KR1910R0

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 8 Nr. 35
DB 2012 S. 8 Nr. 35
DStR 2013 S. 416 Nr. 9
BAAAE-13215

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