Wird ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag wieder aufgehoben, weil der Erwerber das Grundstück direkt vom Eigentümer erwerben wollte, liegt keine Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn der Aufhebungsvertrag und der Kaufvertrag mit dem Eigentümer in aufeinander folgenden Urkunden abgeschlossen wurden. Für einen Ausschluss des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber das Grundstück als solches verwertet; vielmehr reicht es aus, wenn er eine ihm aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang verbliebene, das Grundstück betreffende Rechtsposition verwertet.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1486 Nr. 9 HFR 2012 S. 974 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2012 S. 2677 SAAAE-13283