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BFH Urteil v. - II R 42/11

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, AO § 110, AO § 227, AO § 355 Abs. 1, AO § 357 Abs. 1, BGB § 133, FGO § 45, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 102, FGO 123 Abs. 1

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags

Leitsatz

Wird ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag wieder aufgehoben, weil der Erwerber das Grundstück direkt vom Eigentümer erwerben wollte, liegt keine Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn der Aufhebungsvertrag und der Kaufvertrag mit dem Eigentümer in aufeinander folgenden Urkunden abgeschlossen wurden.
Für einen Ausschluss des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber das Grundstück als solches verwertet; vielmehr reicht es aus, wenn er eine ihm aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang verbliebene, das Grundstück betreffende Rechtsposition verwertet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1486 Nr. 9
HFR 2012 S. 974 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2012 S. 2677
SAAAE-13283

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