Überwiegen der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft
bei nur eingeschränktem
Verlustausgleich
Leitsatz
1. Für die Frage, ob während der Geltung des eingeschränkten Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte i.S. des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO überwiegen, ist an die der Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Berechnung nach § 2 Abs. 3 EStG zugrunde gelegten Einkünfte anzuknüpfen. 2. Für den Erlass eines Zinsbescheids ist auch an eine materiell fehlerhafte Steuerfestsetzung anzuknüpfen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1413 Nr. 9 HFR 2012 S. 1043 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 647 VAAAE-13295