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BFH Urteil v. - VII R 17/11

Gesetze: ZK Art. 12 Abs. 2, ZK Art. 12 Abs. 3, ZK Art. 214 Abs. 1, KN Pos. 2008 Unterpos. 1919, KN Pos. 0802 Unterpos. 2200, KN Kap. 8 Anm. 3

Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Leitsatz

Die Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) gemäß § 12 Abs. 3 Anstrich 1 ZK erstreckt sich auch auf solche Einfuhrwaren, deren Beschaffenheitsmerkmale von den in der vZTA beschriebenen Merkmalen abweichen, sofern es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1497 Nr. 9
JAAAE-13299

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